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Elterliche Sorge für nichteheliche Väter

Elterliche Sorge für nichteheliche Väter

Sind die Eltern bei der Geburt eines Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt die Mutter das alleinige Sorgerecht. Ein gemeinsames Sorgerecht sieht das Gesetz nur vor, wen die Eltern übereinstimmend erklären, die gemeinsame elterliche Sorge übernehmen zu wollen oder einander heiraten. Lehnte die Mutter die gemeinsame Sorge ab, gab es für den Vater keinen Weg, diese Ablehnung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Dem Vater stand nur das Umgangsrecht zu, das nur unter engen, am Kindeswohl orientierten Voraussetzungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat am 3. Dezember 2009 entschieden, es verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, dass Väter bei Anwendung des deutschen Vorschriften bisher nicht die Möglichkeit haben, eine Zustimmungsverweigerung de Mutter gerichtlich überprüfen zu lassen.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 21.07.2010 die bisherige gesetzliche Regelung für verfassungswidrig erklärt. Es verletze das verfassungsrechtlich geschützte Elternrecht des Vaters, dass ihm das gemeinsame Sorgerecht generell verweigert bleibt, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert.

Die geplante gesetzliche Neuregelung ermöglicht die gemeinsame elterliche Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht (negative Kindeswohlprüfung) Stimmt die Mutter nicht zu, prüft das Familiengericht in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren nur kindeswohlrelevante Gründe, die gegen die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen.

Bis zur Neuregelung haben die Väter bereits die Möglichkeit, beim Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen:

Die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 möglich, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht. Hiervon machen die Familienrichter auf Antrag der Väter auch bereits regen Gebrauch: Voraussetzung ist allerdings, dass ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern herrscht . fehlt es daran und sind die Eltern zur Kooperation weder bereit noch in der Lage, kann die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl zuwider laufen.

Zeigen die Eltern also, dass eine Kooperation und Kommunikation, die sich allein auf die Belange des Kindes konzentriert, möglich ist und hat der Vater eine gewachsene stabile Bindung zum Kind, entspricht es dem Wohl des Kindes, wenn es die Eltern als gleichberechtigt in ihrer Verantwortung für das Kind erlebt.